- Versicherungsvertrag
- 1. Abschluss: Ein V. kommt gemäß §§ 145 ff. BGB i.d.R. durch die Stellung eines ⇡ Versicherungsantrags durch den Versicherungskunden und die Annahme dieses Antrags durch den ⇡ Versicherer (formeller ⇡ Versicherungsbeginn) zustande. Über den V. stellt der Versicherer einen ⇡ Versicherungsschein aus. In der Übersendung des Versicherungsscheins ist die konkludente Annahmeerklärung zu sehen.- 2. Inhalt und Rechtsgrundlagen: Der Versicherer ist verpflichtet, die versicherte Gefahr zu tragen und im Versicherungsfall die Versicherungsleistung zu erbringen (§ 1 VVG). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die ⇡ Prämie zu zahlen (§ 35 VVG) und die Obliegenheiten des Versicherungsvertrags (⇡ Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen) zu erfüllen; auf die Erfüllung der Obliegenheiten besteht aber kein Leistungsanspruch des Versicherers, sondern hier handelt es sich um Pflichten im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers.- Vgl. auch ⇡ Versicherungsrecht, ⇡ Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), ⇡ Versicherungsvertragsgesetz (VVG).- 3. Anfechtung: Durch Versicherungsnehmer und Versicherer möglich.- Hauptgründe: (1) ⇡ Irrtum (beim Versicherungsnehmer z.B. über die Höhe der Prämie, Art der Versicherung, Inhalt der Versicherungsbedingungen). Der Versicherer kann nicht wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache den Vertrag anfechten, weil § 119 II BGB durch die Regelungen über die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Obliegenheiten des Versicherungsvertrags) verdrängt wird. (2) ⇡ Arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer (§ 22 VVG). Vertrag ist von Anfang an nichtig. Versicherer darf Prämien behalten (§ 40 VVG).- 4. Widerruf: Der Versicherungsnehmer hat in der Nicht-Lebensversicherung ein Widerrufsrecht innerhalb von vierzehn Tagen nach Antragsunterzeichnung (§ 8 IV VVG); ausgeschlossen sind Vertragsverhältnisse, bei denen ein sofortiger Versicherungsschutz vereinbart wird. In der Lebensversicherung besteht kein Widerrufs-, sondern (nur) ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 V VVG.- 5. Widerspruch: Hat der Kunde vor dem Vertragsabschluss nicht die AVB und Verbraucherinformationen erhalten, steht ihm gemäß § 5 a VVG ein Widerspruchsrecht zu.- 6. Kündigung: Verträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren kann der Versicherungsnehmer zum Ende des fünften Jahres und danach zum Ende jedes weiteren Jahres kündigen (§ 8 III VVG). Außerdem ist die Kündigung möglich, wenn die Versicherungsprämie aufgrund einer Prämienanpassungsklausel erhöht wird (§ 31 VVG).- 7. Anzeigepflicht: a) Vorvertragliche Anzeige: Vollständige und richtige Anzeige aller für die Gefahr erheblichen Umstände; vgl. ⇡ Anzeigepflicht.- b) Veränderungsanzeige über Veränderungen des Risikos; vgl. ⇡ Gefahrerhöhung.- c) Im Schadenfall: Meldung über Ursache, Art und Umfang des ⇡ Schadens; vgl. ⇡ Anzeigepflicht, ⇡ Auskunftspflicht.- d) Veräußerungsanzeige: Verpflichtung des Veräußerers und des Erwerbers (eine Anzeige genügt) bei Eigentumswechsel.- Bei Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherungsschutz gefährdet.- Vgl. auch ⇡ Rücktritt, ⇡ Kündigung.
Lexikon der Economics. 2013.